Seit wann gilt die Rauchmelderpflicht in NRW?
Für Neubauten seit dem 1. April 2013. Bestehende Wohnungen mussten bis zum 31. Dezember 2016 nachgerüstet sein. Geregelt ist das heute in § 47 Absatz 3 der Landesbauordnung NRW (BauO NRW 2018). Die Pflicht gilt für alle Wohnungen, egal ob Miete oder Eigentum, und auch für Einfamilienhäuser.
In welchen Räumen sind Rauchwarnmelder Pflicht?
In Schlafräumen, Kinderzimmern und in Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen. So steht es in § 47 Absatz 3 BauO NRW. In der Praxis wird jeder Raum ausgestattet, über den ein Rettungsweg führt, also auch ein Durchgangszimmer oder eine offene Küche. Küche und Bad bleiben sonst frei, weil Dampf dort Fehlalarme auslösen könnte. Im Wohnzimmer ist ein Melder keine Pflicht, aber sinnvoll.
Wo genau wird ein Rauchwarnmelder montiert?
An der Decke, möglichst in der Raummitte und mindestens einen halben Meter von Wänden und Einrichtungsgegenständen entfernt. Der Rauch muss den Melder ungehindert erreichen können. In langen Fluren oder L-förmigen Räumen kann mehr als ein Melder nötig sein. Die Standorte legt unsere Fachkraft vor Ort nach DIN 14676-1 fest.
Wer ist für Einbau und Wartung verantwortlich?
Den Einbau schuldet der Eigentümer. Die Betriebsbereitschaft, also die regelmäßige Prüfung, liegt nach § 47 BauO NRW bei den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Pflicht selbst. Wohnungsunternehmen tun das fast immer, um Haftung und Nachweis in der Hand zu behalten.
Was bedeutet „unmittelbarer Besitzer“ einer Wohnung?
Das ist, wer die Wohnung tatsächlich nutzt: in der Regel der Mieter oder der Eigentümer, der selbst darin wohnt. Auch Pächter und andere Nutzungsberechtigte zählen dazu. Ihn trifft in NRW die Pflicht, die Rauchwarnmelder betriebsbereit zu halten, solange der Eigentümer die Wartung nicht übernommen hat.
Wie oft müssen Rauchwarnmelder geprüft werden?
Einmal im Jahr, im Abstand von 12 Monaten mit drei Monaten Spielraum. So sieht es die DIN 14676-1 vor, die Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder. Geprüft werden Raucheintritt, Umfeld, Beschädigungen, Batterie und Warnsignal. Das Ergebnis wird für jede Wohnung dokumentiert.
Wann müssen Rauchwarnmelder ausgetauscht werden?
Spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach der Inbetriebnahme, früher bei Defekt oder Beschädigung. Für die Melder aus der Nachrüstung bis Ende 2016 heißt das: Der Austausch ist zwischen 2023 und Mitte 2027 fällig. Große Bestände tauschen am besten liegenschaftsweise in einem Durchgang.
Welche Rauchwarnmelder sind zulässig?
Rauchwarnmelder müssen nach DIN EN 14604 geprüft sein und das CE-Zeichen tragen. Für Mietwohnungen eignen sich Geräte mit fest eingebauter Lithiumbatterie für zehn Jahre, damit niemand Batterien wechseln muss. Syscon RES verbaut den Ei650 von Ei Electronics, der zusätzlich VdS- und Q-geprüft ist.
Dürfen bereits installierte Melder weiter genutzt werden?
Ja. Vorhandene Rauchwarnmelder dürfen bleiben, solange sie funktionieren und ihre Lebensdauer von zehn Jahren nicht überschritten ist. Der Eigentümer sollte die Betriebsbereitschaft prüfen und dokumentieren. Fehlt das Einbaudatum, hilft das Herstellungsdatum auf der Rückseite des Geräts.
Was droht, wenn Melder fehlen oder nicht geprüft sind?
Kommt bei einem Brand jemand zu Schaden und fehlte der Melder oder funktionierte er nicht, drohen dem Verantwortlichen Haftungsansprüche und im schlimmsten Fall strafrechtliche Ermittlungen. Auch mit der Versicherung wird es schwieriger. Ein lückenloser Nachweis über Einbau und jährliche Prüfung ist deshalb Ihr wichtigster Schutz.
Gilt die Pflicht auch für Treppenhäuser, Keller oder Gewerbe?
Nein. § 47 Absatz 3 BauO NRW betrifft Wohnungen. Treppenhäuser, Keller, Dachböden und Gewerberäume sind davon nicht erfasst. Für Sonderbauten wie Pflegeeinrichtungen oder Beherbergungsbetriebe gelten eigene Brandschutzanforderungen, die über Rauchwarnmelder hinausgehen.
Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und ersetzt keine Rechtsberatung. Grundlage: § 47 Abs. 3 BauO NRW 2018, DIN 14676-1:2018-12, DIN EN 14604.